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Steuerbezug

Das Amt für Finanzen bezieht alle Forderungen, welche sich im Zusammenhang mit der Erhebung der Grundstückgewinnsteuer ergeben, mit Ausnahme derjenigen Sicherstellungen (Steuerhinterlagen und Steuersicherstellungen), welche direkt vom zuständigen Notariat und Grundbuchamt bezogen werden (siehe Merkblatt Steuersicherung) resp. bei der Mitwirkung der Betreibungs- und Konkursbehörden im Zwangsverwertungsverfahren.

Fälligkeit und Zahlungsfrist

Die Grundstückgewinnsteuern und Nachsteuern werden 30 Tage nach der Veräusserung fällig und sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen (§ 21 Abs. 1 GGStV). Als Veräusserungsdatum gilt bei zivilrechtlicher Veräusserung der Grundbucheintrag, bei wirtschaftlicher der Übergang der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte. Der Bezug der Nachsteuern wird für die Dauer eines Einsprache- oder gerichtlichen Verfahrens aufgeschoben (§ 21 Abs. 2 GGStV). Die Pflicht zur Steuersicherung nach § 197 Abs. 1 StG bleibt vorbehalten.

Zinsen

Steuerbeträge, die aufgrund einer Mitteilung über den voraussichtlichen Steuerbetrag oder einer Rechnung bezahlt wurden, sind von Amtes wegen bis zum Eintritt der Fälligkeit vollumfänglich, danach in dem den definitiven Steuerbetrag überschiessenden Umfang zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verzinsen (§ 22 Abs. 1 GGStV). Der Vergütungszins ist vom Tage der Steuerzahlung (Eingangsvaluta) bis zum Eintritt der Fälligkeit bzw. bis zur Rückzahlung zu berechnen (§ 22 Abs. 2 GGStV). Auf Steuern und Nachsteuern wird ab Eintritt der Fälligkeit ein Verzugszins erhoben (§ 23 Abs. 1 GGStV). Zur Höhe der Zinsen siehe Tabelle 90.12 des Schwyzer Steuerbuches.

Geringfügigkeit

Steuern, Steuernachforderungen und Zinsen werden nicht eingefordert, wenn sie gesamthaft pro Veräusserung 30 Franken nicht übersteigen (§ 24 Abs. 1 GGStV). Nachsteuern werden immer erhoben (§ 24 Abs. 2 GGStV).

Steuerrückerstattung und Verrechnung

Steuerguthaben werden, soweit keine Verrechnung möglich ist, rückerstattet (§ 25 GGStV).

Haftung

Gemäss § 111 Abs. 2 StG haben mehrere Steuerpflichtige die Steuer entsprechend ihren Anteilen zu entrichten; sie haften solidarisch.

Zur subsidiären Mithaftung der erwerbenden Person bei ungenügender Sicherung der Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 197 StG siehe Merkblatt zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer.

Steuerverteilung

Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer wird zu einem Viertel nach Massgabe des Gesetzes über den Finanzausgleich auf die Bezirke und Gemeinden verteilt (§ 199 StG, Stand 1.1.2015; vom 1.1.2002 bis 31.12.2014 betrug der Anteil der Bezirke und Gemeinden die Hälfte). Von diesem Viertel fällt ein Drittel den Bezirken und zwei Drittel den Gemeinden zu.

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