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Aktuelles

Anpassung der Merkblätter für die Quellenbesteuerung

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 haben sich Änderungen bei den Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien und den Niederlanden in Bezug auf die privatrechtlichen Vorsorgeleistungen als auch die Vorsorgeleistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis ergeben. Neu ist jeweils eine Rückerstattung möglich, soweit Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachweislich in der Schweiz nicht von den Steuerbemessungsgrundlagen abgezogen wurden. Eine Rückerstattung kann dem Ansässigkeitsstaat nach Art. 7 des Abkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (SR 0.652.1) mitgeteilt werden.

Ebenfalls eine Änderung hat das Merkblatt «Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz» erfahren. Präzisiert wurden hier die Ausführungen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA unter Ziff. 13.2.1. Die Merkblätter des Kantons Schwyz für die Quellenbesteuerung wurden entsprechend angepasst.

Neue Quellensteuertarife 2023

Gestützt auf §§ 89 und 90 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 hat die Steuerverwaltung die Quellensteuertarife für das Jahr 2023 infolge veränderter Steuerfüsse neu berechnet. Die bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs berücksichtigten Pauschalen für Berufskosten (§§ 27 und 28) und für Versicherungsprämien (§ 33 Abs. 1 Bst. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§ 35) sind ausgewiesen. Die Tarife gelten für das ganze Kantonsgebiet und umfassen die Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kultussteuern sowie die direkte Bundessteuer. Die neuen Tarife sind nur elektronisch (PDF) verfügbar.

Anpassung der Merkblätter für die Quellenbesteuerung

Seit 1. Januar 2022 sind neu die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Bahrain, Brasilien und Saudi-Arabien zu den weit über 100 bereits bestehenden DBA mit andern Ländern anwendbar. Ebenfalls erfuhr das DBA mit Italien eine Änderung bei der Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge. Die Merkblätter des Kantons Schwyz für die Quellenbesteuerung wurden entsprechend angepasst.

Anpassung der Merkblätter für die Quellenbesteuerung

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Steuergesetzes zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft getreten. Als Folge der Gesetzesänderung hat die Kantonale Steuerverwaltung die Quellensteuerverordnung des Kantons Schwyz vollständig revidiert und ebenfalls auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Gemäss Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Februar 2021 sind ferner verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) neu verhandelt oder angepasst worden. Zusätzlich konnte die Eidgenössische Steuerverwaltung mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ergänzende Optimierungsmassnahmen für die Quellenbesteuerung von Arbeitslosentaggeldern aushandeln, welche im Juni 2021 umgesetzt werden können. Die Kantonale Steuerverwaltung hat dementsprechend alle Merkblätter der Quellensteuer überarbeitet und angepasst.

Einführung einer Eintrittsschwelle für die obligatorische nachträgliche Veranlagung bei quellensteuerpflichtigen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz

Gemäss § 93 Abs. 1 Bst. b des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) werden quellensteuerpflichtige Personen nachträglich ordentlich veranlagt, wenn sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Dies schliesst grundsätzlich alle Bagatellfälle mit ein. Aus verfahrensökonomischen Gründen drängt sich jedoch die Einführung einer Eintrittsschwelle auf.

Auf ein nachträglich ordentliches Veranlagungsverfahren von Amtes wegen wird deshalb verzichtet, wenn das der Quellensteuer nicht unterworfene steuerbare Einkommen nicht mehr als CHF 2'000 oder das steuerbare Gesamtvermögen (Reinvermögen abzüglich Sozialabzüge gem. § 47 StG) nicht mehr als CHF 50'000 beträgt.

Die Wegleitung zur Quellenbesteuerung wurde entsprechend ergänzt.

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