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Entlassungen

Entlassung aus der Militärdienstpflicht

Gestützt auf Art. 13 des Militärgesetzes (MG) werden per Ende Jahr die folgenden Angehörigen der Armee aus der militärischen Dienstpflicht entlassen:

Durchdiener

  • Soldaten, Gefreite, Wachtmeister und Oberwachtmeister am Ende des siebten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt
  • Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 31. Altersjahr vollenden und sie während mindestens vier Jahren eingeteilt waren
  • Subalternoffiziere am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden und sie während mindestens vier Jahren eingeteilt waren

Angehörige mit WK Modell:

  • Soldaten, Gefreite, Obergefreite, Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister am Ende des 10. Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt und die am 31.12.2017 die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben
  • Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, die am 31.12.2017 ihre Ausbildungsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, bleiben bis zum Ende des 12. Kalenderjahres nach der Beförderung zum Soldaten militärdienstpflichtig
  • Soldaten als Anwärter und Anwärterin zum Militärarzt, zur Militärärztin, zum Apotheker, zur Apothekerin, zum Zahnarzt, zur Zahnärztin, zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn Leutnant nicht bestehen, am Ende des 10. Kalenderjahres nach Abschluss der Grundausbildung (= Ende Rekrutenschule)
  • Höhere Unteroffiziere in Einheiten mit Jahrgang 1988
  • Subalternoffiziere mit Jahrgang 1984
  • Höhere Unteroffiziere in Stäben von Trp Kö und Hauptleute mit Jahrgang 1982
  • Höhere Unteroffiziere in Stäben von Gs Vb, Spezialisten und Stabsoffiziere mit Jahrgang 1974
  • Alle AdA mit freiwilliger Verlängerung der Militärdienstpflicht und höhere Stabsoffiziere mit Jahrgang 1959

Die Entlassungen finden gemäss folgender Übersicht statt:

Die Entlassung der Soldaten, Gefreite, Obergefreite, und Unteroffiziere  findet am 17. Oktober 2024 statt. Offiziere und höhere Unteroffiziere gemäss separatem Aufgebot.

  1. Aufgebot
    Das Aufgebot und weitere Informationen zur Entlassung werden Ihnen sobald als möglich zugestellt.

  2. Verhinderung
    Angehörige der Armee, die zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht an der Entlassung teilnehmen können, haben erst nach Erhalt des Aufgebotes ein begründetes Gesuch um Verschiebung bzw. Dispensation an das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz, Kreiskommando, Postfach 4215, 6431 Schwyz zu richten.

  3. Sold und Erwerbsersatz
    Gemäss Art. 12 der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee (VBVA;  SR 510.30) wird für die Teilnahme an der Entlassungsinspektion kein Sold und kein Erwerbsersatz (EO) ausgerichtet, da es sich um einen Amtstermin handelt. Der Arbeitgeber muss die Zeit für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht gewähren und Lohn für die entsprechende Zeit entrichten (gemäss OR Art. 324a).

  4. Ausrüstung
    Jedem zu entlassenden Angehörigen der Armee wird mit dem Aufgebot ein Merkblatt zugestellt, in dem die genauen Angaben betreffend Eigentumsansprüche enthalten sind und ob Sie Anspruch auf eine Armeewaffe haben. Damit Sie Eigentümer einer Armeewaffe (Stgw 90) werden können, haben Sie den Nachweis zu erbringen, dass Sie in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesübungen (Obligatorisch und/oder Feldschiessen) absolviert haben und diese im Schiessbüchlein eingetragen sind. Pistolenträger haben keinen Nachweis zu erbringen. Mit Beschluss vom 11.3. 2005 hat der Bundesrat zudem folgendes verordnet: Wer die Voraussetzungen erfüllt, erhält das Sturmgewehr, mit der er in der Rekrutenschule ausgerüstet wurde, gegen eine Gebühr zu Eigentum. Am Entlassungstag muss ein gültiger Waffenerwerbsschein vorgelegt werden können.

Die Gebühr beträgt für das Sturmgewehr 90: CHF 100.–. Vor der Überlassung wird das Sturmgewehr durch die Logistikbasis zu einer halbautomatischen Waffe abgeändert. Die Pistole wird den Angehörigen der Armee gegen eine Gebühr von CHF 30.– überlassen.

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