Schiesspflicht
Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 35. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.
Durchdiener und Angehörige der Armee welche ihre Dienstpflicht vor dem 30. Altersjahr erfüllt haben bleiben Schiesspflichtig bis zur ordentlichen Entlassung. Die Schiesspflicht muss bis 31. August in einem anerkannten Schiessverein erfüllt worden sein.
Das obligatorische Programm ist kostenlos und kann in jedem Schiessverein geschossen werden. Die Vereine werden dafür direkt vom Bund entschädigt.
Nachschiesskurs
Der Nachschiesskurs im Kanton Schwyz findet am 02. November 2024 beim 300m Stand in Rothenthurm statt.
Bitte nehmen Sie zur Erfüllung der Schiesspflicht folgendes mit:
- Aufforderung mit Barcode
- das Dienstbüchlein
- der militärische Leistungsausweis (MLA)
- Personalausweis
- die persönliche Dienstwaffe mit Putzzeug
- den persönlichen Gehörschutz
Hinweise zum Obligatorischen Programm 300 m
Scheibe A4 | Einzelfeuer | 5 Schuss |
Scheibe B4 | Einzelfeuer | 5 Schuss |
Scheibe B4 | Kurzfeuer | 1x2 + 1x3 Schüsse in je 20" (Kar 30") |
Scheibe B4 | Schnellfeuer | 1x5 Schüsse in 40" (Kar 60") |
Erfüllt hat, wer mindestens 42 Punkte und höchstens 3 Nuller aufweist. Wer die verlangte Mindestleistung das erste Mal und auch in der ersten oder zweiten Wiederholung nicht erreicht, ist verblieben und wird durch persönlichen Marschbefehl in einen Verbliebenenkurs einberufen.
Hinweise zum Obligatorischen Programm 25m
Scheibe F10 | Einzelfeuer | 5 Schuss |
Scheibe F10 | Schnellfeuer | 1x5 Schüsse in 50" |
Scheibe F10 | Schnellfeuer | 1x5 Schüsse in 40" |
Scheibe F10 | Schnellfeuer | 1x5 Schüsse in 30" |
Erfüllt hat, wer mindestens 120 Punkte und höchstens 3 Nuller aufweist.
Rechtsmittelbelehrung
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei Versäumnis der Schiesspflicht gemäss Militärstrafgesetz folgende Bussen erhoben werden:
1. Versäumnis | CHF 100.– |
2. Versäumnis | CHF 300.– |
3. Versäumnis | CHF 600.– |
4. Versäumnis | CHF 1'000.– (mindestens, nach Ermessen) |