Ersatzbeiträge
Grundlagen Bund
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) Art. 62
- Verordnung über den Zivilschutz (ZSV) Art. 75 und 76
Grundlagen Kanton
- Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Art. 22
- Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz Art. 24 bis 25
Erhebung von Ersatzbeiträgen
- geregelt in der Baupflicht
- Erstellen Hauseigentümer und -eigentümerinnen keinen privaten Schutzraum, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
- Die Ersatzbeiträge sind vor Baubeginn zu entrichten. Sie betragen 800 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz:
- Die aktuellen Beiträge sind mit dem Regierungsratsbeschluss Nr. 249/2024 vom 26. März 2024 geregelt.
Verwaltung der Ersatzbeiträge
Die ab dem 1. Januar 2012 mit den Gesamtentscheiden verfügten Ersatzbeiträge gehen zum Kanton. Der Kanton führt zu diesem Zweck eine Spezialfinanzierung nach den kantonalen Finanzhaushaltsvorschriften.
Die altrechtlichen Ersatzbeiträge verbleiben bei den Gemeinden, welche dafür weiterhin eine Spezialfinanzierung führen und dem Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz die aktuellen Kontostände jährlich bis 15. Februar detailliert (sämtliche Ein- und Ausgaben) mitzuteilen haben.
Die kommunalen Ersatzbeiträge sind nach der Prioritätenordnung des neuen Rechts unter Vorbehalt der Freigabe durch das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz zu verwenden. Kantonale Ersatzbeiträge können erst in Anspruch genommen werden, wenn die kommunalen Ersatzbeiträge aufgebraucht sind.
Verwendungszwecke
Die Ersatzbeiträge sind zu verwenden für:
- die Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden
- die Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume
- Verbleibende Mittel dürfen ausschliesslich verwendet werden für;
- die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen;
- den Rückbau von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt werden (Art. 91 Abs. 3);
- die Beschaffung von Material nach Artikel 92 Buchstabe c;
- die periodische Schutzraumkontrolle;
- die Deckung der Verwaltungskosten des Ersatzbeitragsfonds;
- die Ausbildungsaufgaben im Zivilschutz.
In den Erläuterungen zur Zivilschutzverordnung sind die Verwendungszwecke von Ersatzbeiträgen wie folgt definiert:
Der Unterhalt des Schutzraumes obliegt dem Eigentümer oder der Eigentümerin (Art. 65 BZG). Bei privaten Schutzräumen fallen lediglich Bagatellkosten für gelegentliche Reinigungsarbeiten und kleinere Kontrollen (z. B. Lüftungsventil, Türscharniere) an. Bei öffentlichen Schutzräumen ist dies Sache der Kantone oder Gemeinden als Eigentümer bzw. Eigentümerinnen. Auch diese Kosten können nicht mit Ersatzbeiträgen finanziert werden.
Budgetierung der Gemeinden
Sämtliche Aufwendungen sind im Konto Zivilschutz der Gemeinde zu budgetieren. Dies betrifft:
- Beschaffungen, Ersatzbeschaffungen, Materialien für Reinigung und Unterhalt, usw.
- Instandstellungen, Malerarbeiten, Erneuerungen von Infrastruktur, usw.
- Stromkosten, Telefon-, Internet-, und Fernsehgebühren, usw.
- Wartungsverträge, Heizkosten, Wasser- und Abwasserkosten, usw.
- Entschädigungen, Stundenabrechnungen, usw. für Anlageverantwortliche
- Betriebskostenanteil an die Sanitätsdienstlichen Schutzanlagen
Dienstleistungen und Entschädigungen von Angehörigen des Zivilschutzes (AdZS) müssen mittels Sold und EO abgerechnet werden.
Antrag um Verwendung von Ersatzbeiträgen (Sachgeschäfte)
Die Verwendungen von Ersatzbeiträgen gemäss «Verwendungszwecke» unterliegt dem zweistufigen Verfahren (Antrag um Verwendung … und Antrag um Freigabe …) ist für planbare Sachgeschäfte von den Gemeinden / Bezirken einzuhalten.
Die Verwendung von Geldern aus dem Konto «Ersatzbeiträge» ist deshalb vorgängig beim Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz zu beantragen und bewilligen zu lassen. Dafür wird im Antragsformular der Titel «Antrag um Verwendung von Ersatzbeiträgen (Zusicherung)» gewählt.
- Im Antrag sind sämtliche Kosten zu berücksichtigen, die zur vollständigen Durchführung der Massnahme (inkl. Bauleitung, Baureinigung, Abrechnung, etc.) notwendig sind.
- Der Antrag ist zusammen mit den Offerten dem Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz (Adresse im Kopf des Formulars) einzureichen.
- Die Zusicherung zur Verwendung von Ersatzbeiträgen mit allfälligen Auflagen zum Sachgeschäft oder einer Stellungnahme bei einem ablehnenden Entscheid wird der Gemeinde/Bezirk schriftlich bekannt gegeben.
- Liegt die schriftliche Zusicherung für das Sachgeschäft vor, können die auflaufenden Zahlungen zulasten des Kontos Ersatzbeiträge beglichen werden. Damit können die Zahlungskonditionen (Rabatte, Skonti) eingelöst werden.
Antrag um Freigabe von Ersatzbeiträgen
Nach Abschluss des Sachgeschäftes ist unter Beilage der Rechnungskopien die Freigabe der Ersatzbeiträge zu beantragen. Dafür wird im Antragsformular der Titel «Antrag um Freigabe von Ersatzbeiträgen» gewählt.
Die Freigabe des (allenfalls korrigierten) Schlussbetrages wird der Gemeinde / dem Bezirk schriftlich mitgeteilt.
Antrag für Ersatzbeiträge
Die Formulare können zusammen mit den eingescannten Original-Belegen via E-Mail unserer Amtsstelle eingereicht werden.
Das Formular «Eb Antrag Sachgeschäft» wird für alle Sachgeschäfte eingesetzt und dient als:
- Antrag zur Verwendung von Ersatzbeiträgen (Zusicherung)
- Antrag zur Freigabe von Ersatzbeiträgen (nach erfolgter Zusicherung)
- Antrag zur Freigabe von Ersatzbeiträgen (mit teilweiser Zusicherung)