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Schutzraum instand halten

Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht ist in Art. 65 BZG (Bund BZG 520-1) geregelt: «Der Unterhalt der Schutzräume obliegt der Eigentümerin oder dem Eigentümer».

Der Unterhalt richtet sich nach den Vorgaben des Bundes und ist im Merkblatt MB Unterhalt SR Eigentümer Kt-SZ aufgeführt. Sachkundige Hauswarte können zusätzliche Kontrollen und Wartungsarbeiten gemäss Merkblatt MB Unterhalt SR haHauswarte Kt-SZ ausführen.

Definitionen

Ziel des Unterhalts

Gewährleisten der Betriebsbereitschaft durch Verhütung und Behebung von Schäden an Apparaten und Anlagenteilen infolge Abnützung, Alterung usw. und deren Einsatz.

Periodischer Unterhalt

Unterhaltseinsatz, welcher einmal oder mehrmals pro Jahr durchzuführen ist. Dabei werden sämtliche Komponenten gereinigt, gewartet und in Betrieb genommen, resp. auf deren Funktionalität geprüft.

Ausserordentlicher Unterhalt

Unterhaltseinsatz, welcher nicht jährlich durchzuführen ist. Dazu gehören die Grundreinigung des gesamten Schutzraumes, Malerarbeiten, Kanalisationspülung, usw.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz hat auf der Seite Unterlagen Schutzbauten mehrere Videos zum Thema Unterhalt aufgeschaltet:

  • Panzerdeckel gestrichen
  • Panzerschiebewand
  • Schutzraum Baujahr 1990

Beispiele fehlender Unterhalt

Leider werden Schutzbauten oftmals bezüglich Unterhalt stark vernachlässigt. Steht dann eine Sanierung an, ist diese äusserst kostspielig. So kostet beispielsweise der Einbau einer neuen Panzertüre ca. CHF 25'000.–.

  • Fluchtröhre voll Wasser
  • Kanalisationsschieber total verrostet
  • Notausstieg mit Bewuchs
  • Notausstieg voll Wasser
  • Panzerdeckel vernachlässigt
  • Panzertür vor der Schleuse
  • Rinne der Panzerschiebewand

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