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Zuweisungsplanung

Grundlagen

Die Zuweisungsplanung (ZUPLA) dient als Grundlage für einen vorsorglich angeordneten Schutzraumbezug. Bei der ZUPLA wird die ständige Wohnbevölkerung den Schutzräumen zugewiesen.

Rechtliche Grundlagen

Zuständigkeit

Aufgrund der neuen rechtlichen Grundlagen (BZG per 1.1.2021 und den Weisungen Steuerung Schutzraumbau und Zuweisungsplanung per 1.2.2022) liegt die Verantwortung für die ZUPLA neu beim Kanton.

Der Kanton Schwyz besitzt eine Zuweisungsplanung (Stand März 2022), welche aber nicht täglich aktuell gerechnet wird. Diese Zuweisungsplanung darf gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz in der aktuellen normalen Lage nicht öffentlich publiziert werden.

Das AMFZ ist an der Evaluation einer neuen Softwarelösung, welche die Zuweisung über das ganze Kantonsgebiet rechnen und darstellen kann.

Zuweisungsplanung

Sämtliche Personen, die der ständigen Wohnbevölkerung angehören, werden grundsätzlich einem Schutzraum im Beurteilungsgebiet zugewiesen, in welchem sie wohnhaft sind. Bei Notwendigkeit kann auch gebiets- oder gemeindeübergreifend zugewiesen werden.

Nach welchen Kriterien und Prioritäten die Zuweisung zu den Schutzräumen erfolgt, kann den Weisungen entnommen werden.

Grundsatz

Wer über einen vollwertigen Schutzraum im Wohnhaus verfügt, ist diesem zugewiesen. Personen, die über keinen Schutzraum im Wohnhaus verfügen, werden in einem benachbarten Pflichtschutzraum mit freien Schutzplätzen oder einem öffentlichen Sammelschutzraum zugewiesen.

Nachführung und Bekanntgabe der Zuweisung

Die Kantone sorgen für die Nachführung der ZUPLA. Diese erfolgt periodisch im Rahmen der Überarbeitung der Planung der Steuerung des Schutzraumbaus.

Die Bevölkerung wird nicht proaktiv über den aktuellen Stand der ZUPLA informiert, weil eine aktualisierte ZUPLA nur eine Momentaufnahme darstellt. Jegliche Mutationen der Wohnbevölkerung (Zuzüge, Wegzüge, Adressänderungen, Geburten, Todesfälle usw.) haben automatisch Änderungen der ZUPLA zur Folge. Zudem ist die Bekanntgabe der Zuweisung zu den Schutzräumen mit einem enormen administrativen Aufwand verbunden.

Die Ergebnisse der ZUPLA müssen auf Antrag des BABS hin nach drei Monaten oder spätestens nach einem Entscheid zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt bekannt gegeben werden.

Wo ist ein öffentlicher Sammelschutzraum?

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