Dienstverschiebung und Urlaub
Für alle Gesuche ist folgendes zu beachten:
- Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Urlaub oder Dienstverschiebung.
- Ein Urlaubsgesuch muss mindestens zehn Tage und ein Dienstverschiebungsgesuch mindestens drei Wochen vor dem Einrücken bei der aufbietenden Stelle eintreffen, ansonsten werden sie abgelehnt.
- Gesuche müssen begründet und immer belegt werden.
- Es werden nur vollständig eingereichte Gesuche behandelt, ansonsten werden sie abgelehnt.
Dienstverschiebung
Sie können den Dienst nicht antreten und können Ihr Problem nicht mit Urlaubstagen erledigen? So stellen Sie ein Gesuch um Dienstverschiebung (Zivilschutzverordnung, Artikel 36). Dazu beachten Sie bitte folgende Punkte:
- Wählen Sie auf dieser Seite das für Ihre geplante Dienstleistung vorgesehene Gesuch.
- Füllen Sie das Gesuchsformular vollständig aus und reichen Sie es ein.
- Das Gesuch ist zu begründen und zu belegen.
- Das Gesuch muss mindestens drei Wochen vor dem Einrücken der aufbietenden Stelle vorliegen.
- Auf dem Gesuch müssen Sie ein alternatives Datum angeben, wann Sie Ihren Dienst, gemäss WK-Tableau (unter Dienstleistungen) vor- oder nachholen können.
- Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
- Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
- Es werden nur vollständig eingereichte Gesuche behandelt, ansonsten werden Sie abgelehnt.
Gesuche
Urlaub
Fallen zwingende Termine in den Zeitraum Ihrer Dienstleistung und Sie können diese nicht verschieben, so können Sie bei der aufbietenden Stelle ein Urlaubsgesuch (Zivilschutzverordnung, Artikel 44) stellen. Dazu beachten Sie bitte folgende Punkte:
- Wählen Sie auf dieser Seite das für Ihre geplante Dienstleistung vorgesehene Gesuch.
- Füllen Sie das Gesuchsformular vollständig aus und reichen Sie es ein.
- Das Gesuch ist zu begründen und zu belegen.
- Das Gesuch muss mindestens zehn Tage vor dem Einrücken der aufbietenden Stelle vorliegen.
- Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
- Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
- Es werden nur vollständig eingereichte Gesuche behandelt, ansonsten werden sie abgelehnt.