Für Bauverwaltungen
Meldewesen
Kurzinformationen zum Meldewesen für Bauverwaltungen:
- Vortrag NF Meldewesen
- Prozess Meldewesen
- Merkblatt «Nachführung der amtlichen Vermessung bei Bauten und Anlagen»
Im Baugesuchsformular Z01 ist auf Seite 1 unter «2. Projektverfasser / Projektverfasserin» der Geometer durch den Gesuchsteller oder die Gemeinde anzugeben. Im eBau hat der Gesuchsteller einen Geometer auszuwählen. - Verzeichnis der Geometer mit Anschluss an die Nachführungsinfrastruktur AV des Kantons Schwyz
- Eidgenössisches Geometerregister – Eine Datei ist geordnet nach Kanton, die andere nach Namen.
- Nachführung der amtlichen Vermessung - Erläuterungen für Bauverwaltungen
- Erläuterungen zur Kennzeichnungspflicht von Grenzzeichen
GWR (Gebäude- und Wohnungsregister)
Für die Bewirtschaftung und Nachführung des GWR sind die Bauverwaltungen der Gemeinden zuständig. Der Abgleich der Daten der amtlichen Vermessung (AV) mit den Daten des GWR wird in Zusammenarbeit mit den Bauverwaltungen ausgeführt. Eine einheitliche Handhabung im GWR und in der AV sowie ein gut funktionierender Informationsaustauch ist wichtig. Es existieren hierzu diverse Weisungen, Erläuterungen und Hilfsmittel.
Hilfsmittel des Bundes (BFS)
- Webseite www.housing-stat.ch > (Erweiterung GWR)
- Erläuterungen für Gemeinden zur Pflege des amtlichen Strassenverzeichnisses
Baugesuchspläne
Kantonales Geoportal
Der Bezug von Daten der amtlichen Vermessung (AV-Daten) über den Download-Dienst GeoShop ist kostenlos. Im GeoShop können AV-Daten in verschiedenen Modellen / Formaten oder als Katasterplan (PDF) bezogen werden.
Beim Datenbezug über einen Geometer werden nur dessen Aufwendungen erhoben.