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Gesetzliche Grundlagen

Der Umgang mit elf invasiven gebietsfremden Pflanzen- und Tierarten ist nach der eidgenössischen Freisetzungsverordnung verboten. Darüber hinaus gibt es weitere bekannte invasive Arten. Deren Umgang ist jedoch nicht konkret geregelt. Im Kanton sollen deshalb ganzheitlich die Rahmenbedingungen definiert werden.

Regelung nach eidgenössischer Freisetzungsverordnung (FrSV)

Um die Vielfalt einheimischer Arten zu erhalten, ist der Umgang mit gebietsfremden Pflanzen und Tieren in der Freisetzungsverordnung (FrSV) geregelt. Unter anderem sind Handel, Verkauf, Verwendung, Vermehrung usw. mit elf invasiven Pflanzen- und drei Tierarten verboten. Davon ausgenommen sind Bekämpfungsmassnahmen.

Verbotene Arten nach Anhang 2 FrSV:

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Pflanzen:
Aufrechte Ambrosie, Beifussblättriges Traubenkraut Ambrosia artemisiifolia
Nadelkraut Crassula helmsii
Nuttalls Wasserpest Elodea nuttalli
Riesenbärenklau Heracleum mantegazzianum
Grosser Wassernabel Hydrocotyle ranunculoides
Drüsiges Springkraut Impatiens glandulifera
Südamerikanische Heusenkräuter Ludwigia spp. (L. grandiflora, L. peploides)
Asiatische Staudenknöteriche inkl. Hybride Reynoutria spp. (Fallopia spp., Polygonum polystachyum, P. cuspidatum)
Essigbaum Rhus typhina
Schmalblättriges Greiskraut Senecio inaequidens
Amerikanische Goldruten inkl. Hybride Solidago spp. (S.canadensis, S. gigantea, S. nemoralis; ohne S. virgaurea)
Tiere:
Asiatischer Marienkäfer Harmonia axyridis
Rotwangen-Schmuckschildkröte Trachemys scripta elegans
Amerikanischer Ochsenfrosch Rana catesbeiana

Liste der invasiven Neophyten und Liste der potenziell invasiven Neophyten der Schweiz

Neben den in der FrSV aufgeführten Pflanzenarten verhalten sich auch weitere Pflanzen invasiv. Info Flora, das nationale Daten- und Informationszentrum der Schweizer Flora, führt dazu entsprechende Listen. Bis Ende 2021 hiessen sie «Schwarze Liste» und «Watch-Liste». Diese wurden abgelöst durch die Liste der invasiven und potenziell invasiven Neophyten der Schweiz:

Weitere Gesetze

Im Art. 29a Umweltschutzgesetz USG ist aufgeführt, dass mit Organismen nur so umgegangen werden darf, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte sowie ihre Abfälle, Mensch und Umwelt nicht gefährden und die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.

Da die Ambrosia eine besondere Gefahr für die Landwirtschaft bildet, besteht gemäss Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) zum Landwirtschaftsgesetz eine Melde- und Bekämpfungspflicht. Der Bund kann Abfindungen an Eigentümer entrichten, die Kulturverluste durch Ambrosia erleiden (Art. 37/2c PSV) und darüber hinaus Extraaufwendungen für Bekämpfungsmassnahmen unter bestimmten Bedingungen entschädigen (Art. 29/1-5 PSV).

Anhang 10 der Futtermittelbuch-Verordnung verlangt bereits seit März 2005, dass Saatgut und Futtermittel für Heimtiere (z.B. Vogelfutter) frei sein müssen von Ambrosiasamen.

In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Anhang 2.5 geregelt. So dürfen Pflanzenschutzmittel beispielsweise in Naturschutzgebieten, Hecken, Feldgehölzen, in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von 3 m Breite entlang von Gewässern oder im Wald und einem Streifen von 3 m entlang der Bestockung oder in Zone S1 von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden.

Rechtliche Grundlagen

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