Sanierung Wasserkraft
Sanierung Geschiebehaushalt
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) dürfen Anlagen den Geschiebehaushalt dahingehend nicht verändern, dass die einheimischen Pflanzen und Tiere, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und der Hochwasserschutz beeinträchtigt werden.
Der Kanton Schwyz hat im Jahr 2014 die notwendige strategische Planung zur Sanierung Geschiebehaushalt erstellt. Darin werden sämtliche für den Geschiebetrieb massgeblichen Anlagen untersucht und auf ihre Beeinträchtigung des Geschiebehaushaltes quantifiziert.
Basierend auf der strategischen Planung erarbeitet der Kanton sukzessive die Studien über Art und Umfang von Massnahmen zu den sanierungspflichtigen Anlagen.
- Übersicht sanierungspflichtige Anlagen
- Sanierung Geschiebehaushalt Los Nordost
- Sanierung Geschiebehaushalt Los Südwest und Muota
- Sanierung Geschiebehaushalt Los Sihl
Die strategische Planung Sanierung Geschiebehaushalt bildet eine Grundlage für die strategische Planung Handlungsbedarf Fliessgewässer zur integralen, sektorenübergreifenden Planung von zukünftigen Wasserbauprojekten.
Sanierung Schwall-Sunk
Gemäss Art. 39a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) sind kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall-Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen, sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, durch den Inhaber des Wasserkraftwerks mit baulichen Massnahmen zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Kanton Schwyz hat im Jahr 2014 die notwendige strategische Planung zur Sanierung Schwall-Sunk erstellt. Darin werden sämtliche für Wasserkraftanlagen auf eine Verursachung von Schwall oder Sunk untersucht.
Basierend auf der strategischen Planung sind die Inhaber der sanierungspflichtigen Anlagen angehalten verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen.
Sanierung Fischgängigkeit
Parallel zu den oben aufgeführten strategischen Planungen hat die Abteilung Fischerei des Amtes für Gewässer die Planung zur Wiederherstellung der Fischwanderung basierend auf der Forderung aus Art. 9b der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) erarbeitet.