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Wassernutzung

Wer ein öffentliches Gewässer als Trink- oder Brauchwasser nutzen will, benötigt eine Bewilligung oder Konzession (§§ 10 ff. Wasserrechtsgesetz).

Als öffentliche Gewässer gelten:

  • Seen
  • Flüsse und Bäche
  • Grundwasservorkommen
  • in Ausnahmefällen auch Quellen

Verfahren

Für den Erhalt einer Konzession/Bewilligung ist ein entsprechendes Gesuch über das eBau-Portal einzureichen. Bauliche Vorhaben im Zusammenhang mit einer Wasserentnahme, wie z. B. das Erstellen von neuen Wasserleitungen, können nicht im Gesuch für Wasserentnahmen bewilligt werden, hierfür ist ein separates Baugesuch einzureichen. Die Federführung des Verfahrens, Publikation und die kantonsinterne Koordination liegen für Bach- und Seewasserentnahmen beim Amt für Gewässer, bei Quell- und Grundwasserentnahmen beim Amt für Umwelt und Energie.

Zur Berechnung der Gebühren gemäss § 22 des Wasserrechtsgesetzes sind für die Nutzung eines öffentlichen Gewässers zu Trink- und Brauchwasserzwecken jährlich unaufgefordert die Verbrauchszahlen mittels untenstehenden Formularen zu melden. Die jährliche Meldung muss nur bei einer vorliegenden Sondernutzung (Konzession), nicht bei einem gesteigerten Gemeingebrauch (Bewilligung) erfolgen. Basierend auf der genutzten Menge (m3), stellt das Amt für Gewässer den Konzessionären eine Rechnung.

Das Amt für Gewässer nimmt ausschliesslich die Verbrauchszahlen für Bach- und Seewassernutzungen entgegen. Verbrauchsmeldungen von Quell- und Grundwasserentnahmen sind dem Amt für Umwelt und Energie zu melden:

Eine Konzession stellt ein persönliches Sondernutzungsrecht dar und wird nicht automatisch bei einer Handänderung übertragen. Entsprechende Mutationen sind dem Amt für Gewässer in schriftlicher Form mitzuteilen.

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