Wassernutzung
Wer ein öffentliches Gewässer als Trink- oder Brauchwasser nutzen will, benötigt eine Bewilligung oder Konzession (§§ 10 ff.
Als öffentliche Gewässer gelten:
- Seen
- Flüsse und Bäche
- Grundwasservorkommen
- in Ausnahmefällen auch Quellen
Verfahren
Für den Erhalt einer Konzession/Bewilligung ist ein entsprechendes Gesuch über das eBau-Portal einzureichen. Bauliche Vorhaben im Zusammenhang mit einer Wasserentnahme, wie z. B. das Erstellen von neuen Wasserleitungen, können nicht im Gesuch für Wasserentnahmen bewilligt werden, hierfür ist ein separates Baugesuch einzureichen. Die Federführung des Verfahrens, Publikation und die kantonsinterne Koordination liegen für Bach- und Seewasserentnahmen beim Amt für Gewässer, bei Quell- und Grundwasserentnahmen beim Amt für Umwelt und Energie.
Zur Berechnung der Gebühren gemäss § 22 des
Das Amt für Gewässer nimmt ausschliesslich die Verbrauchszahlen für Bach- und Seewassernutzungen entgegen. Verbrauchsmeldungen von Quell- und Grundwasserentnahmen sind dem Amt für Umwelt und Energie zu melden:
- Meldung Wasserbezug für Fliess- und Seegewässer
(Zustellung ans Amt für Gewässer) - Meldung Wasserbezug für Grundwasser und Quellen
(Zustellung ans Amt für Umwelt und Energie)
Eine Konzession stellt ein persönliches Sondernutzungsrecht dar und wird nicht automatisch bei einer Handänderung übertragen. Entsprechende Mutationen sind dem Amt für Gewässer in schriftlicher Form mitzuteilen.