Jagd
Im Kanton Schwyz wird die Jagd nach dem Patentsystem ausgeübt und ist ein Regal des Kantons. Die Jagdverwaltung ist zuständig für die Planung, die Organisation und die Kontrolle des Jagdbetriebes. Sie erarbeitet jagdliche und wildbiologische Grundlagen im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Wildbestandes.
Anmeldung
Jagdpatente und jagdbare Wildtierarten
Die Jagd im Kanton Schwyz wird nach dem Patentsystem ausgeübt und umfasst vier verschiedene Patentarten.
Hochwildjagd (Patent I, Ia, Ib)
- Rotwild (I, Ib)
- Gämswild (I, Ia)
- Fuchs, Dachs, Marderhund und Waschbär (I, Ia, Ib)
- Für die Regulierung des Steinwild- und Murmeltierbestandes sind bestimmte Anforderungen und eine Anmeldung erforderlich. Die berechtigten Jäger werden durch Verlosung bestimmt.
Niederwildjagd (Patent II)
- Rehwild
- Schneehase
- Fuchs, Dachs, Baum- und Steinmarder, Marderhund und Waschbär
- Kolkrabe, Elster, Eichelhäher, Rabenkrähe, Ringel-, Türken- und verwilderte Haustaube
Haarraubwild (Patent III)
Fuchs, Dachs, Baum- und Steinmarder, Marderhund und Waschbär
Wasserwild (Patent IV)
Stockente, Bastardente, Reiherente, Tafelente, Blässhuhn, Nilgans, Rostgans, Kormoran
Jäger-Haftpflichtversicherung
Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) müssen alle Jägerinnen und Jäger eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Die minimale Deckungssumme der Haftpflicht von Jägerinnen und Jägern beträgt 2 Millionen Franken.
Der Kanton Schwyz bietet den Jägerinnen und Jägern die Möglichkeit, zusammen mit dem Erwerb des Jagdpatentes eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
- Kosten pro Jahr: CHF 33.–
- Deckung: Schweiz 5 Mio. CHF / Ausland 3 Mio. Euro
- Gültigkeit: weltweit, vom 1. September des laufenden bis 31. August des folgenden Jahres
Voraussetzungen zur Jagdberechtigung
- Jahrgangmässig erfülltes 20. Altersjahr,
- gültige vom Kanton Schwyz anerkannte Jagdprüfung,
- keine Verweigerungsgründe nach den §§ 23 und 25 (JWG),
- Ausweis über den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
Gebühren
Patentbewerber mit Wohnsitz im Kanton Schwyz (mind. 6 Monaten)
Gemäss § 21 JWV | Patentart | Preis in CHF |
---|---|---|
Hochwildjagd | I | 600.– |
Ia | 350.– | |
Ib | 350.– | |
Niederwildjagd | II | 450.– |
Haarraubwildjagd | III | 100.–* |
Wasserwildjagd | IV | 100.– |
Gästekarte | 50.– pro Tag |
* ist nur zu bezahlen, wenn das Patent III separat ohne Patent I, Ia, Ib oder II gelöst wird
Ausserkantonale Patentbewerber und solche mit Wohnsitz im Kanton Schwyz seit weniger als 6 Monaten (beim Patenterwerb)
Gemäss § 18 JWG | Patentart | Preis in CHF |
---|---|---|
Hochwildjagd | I | 2'400.– |
Ia | 1'400.– | |
Ib | 1'400.– | |
Niederwildjagd | II | 1'800.– |
Haarraubwildjagd | III | 400.–* |
Wasserwildjagd | IV | 400.– |
Gästekarte | 50.– pro Tag |
* ist nur zu bezahlen, wenn das Patent III separat ohne Patent I, Ia, Ib oder II gelöst wird
Wildbrethygiene
Seit der Revision des Lebensmittelrechtes 2017 ist der Jäger eine fachkundige Person zur Beurteilung der Geniessbarkeit des gewonnenen Wildbrets. Für sämtliches Wild, welches nicht für den Eigengebrauch verwendet wird, ist der Jäger zur Dokumentation der Wildbrethygiene durch das vollständige Ausfüllen des Wildbegleitscheines verpflichtet. Der Schein ist mit dem Wildkörper an den Verarbeiter (Metzgerei, Zerlegerei, Restaurant und weitere) abzugeben und aufzubewahren, damit die Rückverfolgbarkeit und Verfolgbarkeit gewährleistet ist. Im Falle eines Eigengebrauch, d. h. eine private häusliche Verwendung, wird das erlegte Wildtier in den privaten Räumen zerlegt und im eigenen Haushalt verzehrt. Das Ausfüllen des Scheins ist ausgeschlossen.
Seit 2021 werden Wildtierkrankheiten und Wildbrethygiene als obligatorischer Ausbildungsmodul im Jagdlehrgang angeboten. Alle Jäger, die bis zum 31. August 2021 die Jagdfähigkeit im Kanton Schwyz erlangt haben bzw. eine Jagdberechtigung haben, gelten aufgrund ihrer Erfahrung als fachkundige Person.
Wildbegleitscheine
Der Wildbegleitschein kann direkt elektronisch ausgefüllt oder ausgedruckt und manuell ausgefüllt werden.
Wildbegleitscheine sind ebenfalls beim Laboratorium der Urkantone bestellbar oder sie können nach Voranmeldung direkt bezogen werden.
- Laboratorium der Urkantone, Veterinärdienst, Föhneneichstrasse 15, 6440 Brunnen
+41 41 825 41 51, lmsNULL@laburk.ch
- Merkblatt «Umgang mit erlegtem Schalenwild»
- Wildbrethygiene und Organveränderungen beim Schalenwild
- Rechtliche Grundlage: Art. 20 und Art. 21 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)