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Rechtliche Grundlagen

Die Abteilung Jagd und Wildtiere ist für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel zuständig. Ihr Aufgabenbereich umfasst alle in der Schweiz wildlebenden Vögel, Raubtiere (wie der Marder), Paarhufer (wie das Reh), Hasenartige sowie den Biber, das Murmeltier und das Eichhörnchen.

Die Gesetzgebung regelt den nachhaltigen Umgang mit jagdbaren und geschützten Arten. Jährlich werden für die Ausübung der Jagd durch das Umweltdepartement Vorschriften erlassen.

Kantonal

Teilrevision Jagd- und Wildschutzgesetz

Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 18. November 2020 die Motion M 9/20 «Jagdhunde auf der Hochwildjagd» erheblich erklärt. Darin wurde der Regierungsrat aufgefordert, eine Anpassung von § 33 des kantonalen Jagd- und Wildschutzgesetzes (JWG) vorzunehmen. Im Zuge dieser Teilrevision wurde die geltende kantonale Jagdgesetzgebung überprüft und in weiteren Bereichen Anpassungsbedarf geortet. So wurden Gesetzeslücken geschlossen und der Vollzug gestärkt. Das teilrevidierte kantonale Jagd- und Wildschutzgesetz wurde am 26. April 2023 vom Kantonsrat mit 78 zu 13 Stimmen verabschiedet und im Amtsblatt vom 5. Mai 2023 veröffentlicht.

Zur Befreiung der Herdenschutzhunde von der gesetzlich vorgeschriebenen Leinenpflicht wurden die § 2, 4 und 7 des Gesetzes über das Halten von Hunden geändert.

Mit der Teilrevision des Jagd- und Wildschutzgesetzes ergaben sich Anpassungen der kantonalen Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV). Beide wurden auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.

Nach der Inkraftsetzung der Verordnung wurde festgestellt, dass § 27 Treiberberechtigung nicht vollzugstauglich und § 27a Örtliche Beschränkungen der Jagd anzupassen respektive zu spezifizieren ist. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 wurden die erwähnten Paragraphen geändert.

Bei der Treiberberechtigung (§ 27) wird das bisherige Bewilligungssystem aufgehoben und neu nur noch eine Pflicht zur Selbstdeklaration bestehen. So soll die Treiberberechtigung künftig vom Patentinhaber selbst erteilt werden können.

Mit dem angepassten § 27a Bst. b wird ermöglicht, dass auch Schalenwildarten in der Nähe von bewohnten Häusern erlegt werden dürfen. Voraussetzung dafür ist aber das Einverständnis des am Grundstück Berechtigten.

Die Änderungen wurden im Amtsblatt Nr. 23 vom 7. Juni 2024 publiziert und werden per 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt.

Eidgenössisch

Teilrevision Jagdverordnung (1. Teil)

An der Medienkonferenz vom 1. November 2023 hat Bundesrat A. Rösti über die Teilinkraftsetzung des Jagdgesetzes (JSG) und über die Teilrevision der Jagdverordnung (JSV) informiert. Der Bundesrat möchte die Änderungen des JSG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (JSV) in zwei Teile umsetzen. Der erste Teil tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft und ist befristet bis am 31. Januar 2025 gültig. Das Gesamtpaket gilt ab dem 1. Februar 2025.

Die Vorlage regelt die Umsetzung der proaktiven Bestandsregulierung von Steinbockkolonien
und Wolfsrudeln im Herbst und Winter (Art. 7a, JSG) und die reaktive Bestandsregulierung von schadenstiftenden Wolfsrudeln während den Sommermonaten (Art. 12, JSG). Gleichzeitig wird die Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen aufgehoben.

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