Navigieren im Kanton Schwyz

Wildtiere

Begegnungen mit Wildtieren kommen immer öfter vor, sei es beim Spaziergang, sei es im eigenen Garten. Missverständnisse über die wildökologischen Aspekte der Tiere führt zu Fehlverhalten. Gut gemeinte aber unüberlegte menschliche Vorstellungen über das Tierwohl können den Wildtieren mehr schaden als helfen. Unabhängig von ihrem Zustand gehören Wildtiere in die Obhut der Wildhüter. Privatpersonen ist es untersagt, diese zu fangen und zu pflegen.

Meldungen an die Wildhut, sowie an die Einsatzzentrale haben mit den genauen Angaben über den Fundort zu erfolgen.

Verletzte, kranke oder tote Wildtiere

Eine menschliche Hilfe benötigen nur offensichtlich verletzte und durch Schmerzen leidende Tiere, die apathisch wirken oder die natürliche Scheu verloren haben. Gemäss Eidgenössischem Jagdgesetz macht sich strafbar, wer Tiere jagdbarer und geschützter Arten einfängt, gefangen hält oder widerrechtlich tötet (Art. 17, JSG). Wildtiere gehören nach der Jagdgesetzgebung (Art. 2, JSG) in die Kompetenz des Wildhüters. Er verfügt über das nötige Wissen, um die Heilungs- bzw. Überlebenschance eines Tieres zu beurteilen und die angemessenen Massnahmen zu ergreifen. Dazu gehört, das Tier von seinem Leid zu erlösen oder es in einer Pflegestation zur Versorgung unterzubringen.

Im Kanton Schwyz ist der Natur- und Tierpark Arth-Goldau die Anlaufstelle für verletzte und kranke Wildtiere. Diese ist unter der Telefonnummer der Tierarztpraxis ParkVets in Goldau zu erreichen: 

Meldungen über deutlich hilfsbedürftige Wildtieren sind an die Kantonspolizei zu richten. Diese wird den diensthabenden Wildhüter informieren.

  • Einsatzzentrale 117

Tote Wildtiere

Tot aufgefundene Wildtiere können während den Erreichbarkeitszeiten dem gebietszuständigen Wildhüter gemeldet werden. Eine Meldepflicht besteht nur im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Je nach Zustand des Kadavers hat der Wildhüter das nötige Wissen, um die Todesursache festzustellen. Somit werden ansteckende Krankheiten überwacht.

Verkehrsunfälle

Unfälle mit Wildtieren sind umgehend der Kantonspolizei zu melden. Wer nach einer Kollision die Meldung unterlässt, macht sich der Fahrerflucht und eventuell der Tierquälerei strafbar. Verletzte, liegende Tiere sind mit Abstand in Ruhe zu lassen. Flüchtet das verletzte Tier, ist die Fluchtrichtung zu markieren, um die Nachsuche mit dem aufgebotenen Hundegespann zu erleichtern. Tote Tiere sind, wenn möglich und mit Beachtung der eigenen Sicherheit, an den Hinterläufen an den Strassenrand zu ziehen, damit keine weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

Schäden durch Wildtiere

Schäden bei Privatpersonen

Im privaten Umfeld treten in der Regel Fuchs, Marder, Siebenschläfer und andere Kleinsäuger als Schadenstifter und Störenfriede auf. Zur Behebung sowie zur Vorbeugung von Schäden verursacht durch Wildtiere stehen die Wildhüter beratend zu den Erreichbarkeitszeiten zur Verfügung.

Schäden in der Landwirtschaft

Schäden durch jagdbare Wildtiere an Kulturen, Kulturland, Heuwiesen und Wiesen sind ausschliesslich bei landwirtschaftlichen Betrieben entschädigungsberechtigt. Nach der Feststellung des Wildschadens ist der gebietszuständige Wildhüter während der Erreichbarkeitszeiten zu kontaktieren und bis zur Begutachtung ist der Schadenplatz unversehrt zu halten.

Schäden durch das geschützte Grossraubwild Wolf, Luchs und Bär an Nutztieren sind umgehend der Kantonspolizei zu melden. Sie bietet den gebietszuständigen oder diensthabenden Wildhüter auf. Der Schadenplatz ist zur Beurteilung des Ereignisses und zur Sicherung von Proben unversehrt zu halten.

Sichtungen

Sichtungen und Begegnungen mit Wildtieren gehören zur steigenden Koexistenz zwischen Menschen und Tieren in den Siedlungen sowie in den natürlichen Lebensräumen. Beobachten Sie das Tier aus einer angemessenen Entfernung für eine Weile. Ist es gesund, lassen Sie es in Ruhe. Handelt es sich um ein oder mehrere Jungtiere, wurden sie nur vorübergehend für die Futtersuche allein gelassen und werden vom Muttertier wieder aufgesucht. Allein gelassene Jungtiere sollen zu ihrem Schutz und zur Vermeidung von übermässigem Stress weder angefasst noch mitgenommen werden. Nur tatsächlich verwaiste Jungtiere gehören in die Obhut der Wildhut. Sichtungen von Grossraubtieren, d.h. Wolf, Luchs und Bär sind detailliert und zeitnah dem gebietszuständigen Wildhüter zu melden.

Jungvögel

Jungvögel die aus dem Nest geflogen sind, werden weiterhin von den Altvögeln gefüttert. Diese sind in Ruhe zu lassen und nicht zu berühren oder zu fangen, da man sonst die Überlebenschancen der vermeintlich verwaisten Jungvögel deutlich senken würde. Das Erkunden der Einflüsse ausserhalb des Nestes gehört zu einer wichtigen Entwicklungsphase der Jungtiere.

Jungvögel, die sich in unmittelbarer Gefahr befinden (Strassenverkehr, Erbeutung durch Katzen), können in eine nahegelegene Hecke platziert werden. Nur in seltenen Fällen haben Privatpersonen die Möglichkeit, einen Beitrag zur Überlebenschance der Jungtiere zu leisten. Falls die Altvögel tot sind oder das Nest gestört würde, dürfen die Jungvögel in die Pflegestation gebracht werden. Die Haltung und Pflege von Wildvögeln durch Privatpersonen ist verboten und bedarf einer Bewilligung. Ausführliche Informationen über Vögel finden Sie auf der Homepage der Vogelwarte Sempach.

Igel

Insbesondere im Spätherbst und Frühjahr werden Igel aufgefunden, die über keine ausreichenden Fettvorräte verfügen, um den Winterschlaf anzutreten oder fortzusetzen. Offensichtlich untergewichtige oder apathische, von Parasiten befallene sowie verletze Tiere können auch von Frühling bis Herbst angetroffen werden. Nur in den genannten Fällen ist für hilfsbedürftige Igel eine menschliche und fachliche Obhut angebracht. Dafür gibt es vom Veterinäramt bewilligte Pflegestationen. Als Pflegestationen für Igel dienen für das Schwyzer Kantonsgebiet die folgenden Anlaufstellen (mit Voranmeldung):

Fütterungen

Das Füttern von Wildtieren ist nach JWG (§ 59) grundsätzlich verboten und kann gebüsst werden (§ 62). Dies gilt auch bei Wasservögeln an Gewässern. Ausgenommen von diesen Bestimmungen ist die Fütterung von Singvögeln durch Privatpersonen in der hausnahen Umgebung sowie die Bestückung durch Jäger im Rahmen der Lusserjagd.

Nährstoffreiche Nahrung kann für die Wildtiere kontraproduktive Folgen haben, insbesondere im Winter, wenn der Stoffwechsel der Tiere auf ein Minimum reduziert ist. Wildtiere passen sich den saisonalen Bedingungen an. Nur in extrem strengen Wintern dürfen Jäger und Förster nach Rücksprache artgerechte und der Verdauung angepasste Nahrungsquellen zur Verfügung stellen.

Fütterungen locken die Tiere konzentriert zu einem Standort an. Eine leichtere Übertragung von Krankheiten sowie vermehrte Schäden in der Umgebung sind die Folgen. In den Siedlungsgebieten besteht zusätzlich die Gefahr von Ansteckungen mit Zoonosen an Haustieren und Menschen. Verunreinigungen an Gebäuden und Gärten sind eine zusätzliche Konsequenz.

In Gebieten mit einer Grossraubtierpräsenz wird dringend davon abgeraten, Nahrungsmittel und Haustierfutter in Hausnähe frei zugänglich zu lassen. Angelockte Grossraubtiere können sich mit der Zeit an die einfach verfügbare Quelle gewöhnen und die Scheu gegenüber Menschen verlieren.

Ausführliche Informationen über den richtigen Umgang mit Wildtieren im Winter:

Präparationen

Das Präparieren von geschützten Wildtieren ist im Art. 5 der JSV geregelt. Der Präparator muss im Kanton registriert sein und das Präparieren einer geschützten Art bedarf im Voraus einer Anmeldung beim Fachbereich Jagd und Wildtiere.

Grossraubtiere und Goldschakal

Mit dem Begriff «Grossraubtiere» werden die einheimischen und geschützten Tierarten Wolf, Luchs und Braunbär bezeichnet. Der Goldschakal gehört nicht dazu, sondern gilt als «Mesoprädator»; er steht nicht am Ende der Nahrungskette.

Der Umgang mit den Grossraubtierarten basiert auf den internationalen Konventionen und auf der Schweizerischen Gesetzgebung. Für die Tierarten Wolf und Luchs hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Konzepte herausgegeben, die als Vollzughilfe für den Umgang mit dem genannten Grossraubwild dienen:

  • Konzept Wolf Schweiz
  • Konzept Luchs Schweiz
  • Hinweise, wie Sichtungen und Spuren, einer Grossraubtier- und Goldschakalpräsenz sind zeitnah und detailliert dem gebietszuständigen Wildhüter zu melden. Spuren müssen mit einem Grössenvergleich aufgenommen werden, um eine Verwechslung mit Hunden und Katzen auszuschliessen. Das Gesamtbild des Spurenverlaufes ist ebenfalls wichtig, insbesondere wenn die einzelnen Trittsiegel älter und undeutlich sind.
  • Übergriffe auf Nutztiere sind umgehend der Kantonspolizei zu melden. Für die Rissidentifikation ist die Wildhut das Kompetenzorgan. Für die Beurteilung des Herdenschutzes ist das Amt für Landwirtschaft, Abteilung Beratung und Weiterbildung, zuständig.
  • Der Fachbeich Jagd und Wildtiere nimmt alle Hinweise auf und leitet sie an das vom BAFU beauftragte Kompetenzzentrum KORA (Raubtierökologie und Wildtiermanagement) weiter. Diese sind im KORA Monitoring Center nach einer einmaligen Registrierung ersichtlich.
  • Fachkundige Informationen über Biologie, Überwachung (Monitoring) und laufende Projekte über Grossraubwild, Goldschakal und Wildkatze erfahren Sie auf der Homepage von KORA.

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken