Navigieren im Kanton Schwyz

Waldrecht und Waldnutzung

Waldbesucher

In der Schweiz gilt das freie Betretungsrecht für Wald und Weide. Damit dürfen Sie sich im Wald grundsätzlich frei bewegen. Ebenfalls erlaubt ist das Sammeln von wildwachsenden Beeren, wildwachsenden Pilzen und dergleichen im ortsüblichen Umfang. Wald hat jedoch immer einen Eigentümer und ist Lebensraum von Tieren und Pflanzen. Als Waldbesucher ist man daher immer Gast und sollte sich auch dementsprechend verhalten.

Weitere Tipps für den respektvollen Waldbesuch gibt der Waldknigge, der von der Arbeitsgemeinschaft für den Wald in Zusammenarbeit mit 20 nationalen Organisationen erarbeitet wurde.

Waldeigentümer

Ein Waldeigentümer ist in der Schweiz grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen Wald zu bewirtschaften. Die Waldbewirtschaftung ist gemäss Waldgesetz nur dann zwingend, wenn sie für die Erfüllung der Schutzfunktion notwendig ist. Gemeint ist hier etwa die Pflicht, einen vor Naturgefahren schützenden Wald zu pflegen, um die Schutzfunktion gewährleisten zu können.

Will ein Waldeigentümer in seinem Wald Bäume fällen, braucht er dazu eine Bewilligung. Diese wird durch den zuständigen Revierförster mittels Anzeichnung der zu fällenden Bäume erteilt. So lange die Walderhaltung oder das Erfüllen der Waldfunktionen nicht gefährdet werden, ist der Waldeigentümer relativ frei in der Bewirtschaftung seines Waldes. Betreffend die Bewirtschaftung der Wälder ist der zuständige Revierförster die erste Ansprechsperson.

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken