Navigieren im Kanton Schwyz

Selbständigerwerbende

Welche Ansprüche haben Sie als Selbständigerwerbender bei Arbeitslosigkeit?

  • Als Selbständigerwerbender (Einzelfirma) bezahlen Sie für sich keine Arbeitslosenbeiträge. Aus diesem Grunde haben Sie im Falle von Arbeitslosigkeit kein Anrecht auf eine Entschädigung durch die Arbeitslosenversicherung, es sei denn, Sie haben früher innerhalb der Rahmenfrist Beiträge aus einer unselbständigen Tätigkeit geleistet.
  • Wenn Sie eine Stelle als Arbeitnehmer suchen, können Sie mit Zustimmung des Amt für Arbeit (AFA) einen Kurs besuchen. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn Ihnen ohne Kursbesuch keine Arbeit zugewiesen werden kann.

Welches sind Ihre Rechte als bezahlter Betriebsleiter Ihres Unternehmens?

Bei vollständiger Arbeitslosigkeit

Wenn auf Ihrem Lohnbezug Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgerechnet wurden, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern Sie keine Beziehungen mehr zu Ihrem Unternehmen haben und Sie die gesetzlichen Bedingungen erfüllen.

Bei Kurzarbeit, wetterbedingten Kundenausfällen und Schlechtwetter

Personen, die in der Leitung und in der wirtschaftlichen Führung eines Betriebes beteiligt sind (z.B. als Teilhaber), haben kein Anrecht auf Entschädigung ihres Arbeitsausfalls.

Weitere Informationen finden Sie bei Ihrer Arbeitslosenkasse.

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken