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Baubewilligungsverfahren

Beim Bau, Einrichtung und Umgestaltung von Betrieben ist die Projekteingabe bei der örtlichen Baubehörde einzureichen (Bauämter der Gemeinden beziehungsweise Bezirke).

Plangenehmigung und Betriebsbewilligung

Gemäss Artikel 7 und 8 des Arbeitsgesetzes müssen industrielle Betriebe sowie nichtindustrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren die Pläne für neue Anlagen und Umbauten sowie Umgestaltungen genehmigen lassen. Entspricht das geplante Projekt den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes und deren Verordnungen, so genehmigt die Behörde das Projekt. Falls nötig, enthält die Genehmigung Auflagen zur Beseitigung erkannter Mängel oder zur Verbesserung der Schutzmassnahmen. Wenn Bau und Einrichtung des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen, wird die Betriebsbewilligung erteilt.

Plangenehmigung

  • bei baubewilligungspflichtigen Objekten der Gemeindebehörde ist nach erfolgter Baubewilligung der Gebäudehülle ein technischer Beschrieb mit Anlagenlayout beim Amt für Arbeit, Arbeitsinspektorat einzureichen.
  • bei nicht baubewilligungspflichtigen Objekten kann der technische Anlagebeschrieb mit Anlagenlayout vor der Realisierung beim Amt für Arbeit, Arbeitsinspektorat eingereicht werden.

Betriebsbewilligung

Gemäss Artikel 7 Abs. 3 des Arbeitsgesetzes ist nach Abschluss eines plangenhmigten Vorhabens bei der IGA um eine entsprechende Betriebsbewilligung nachzusuchen. Diese Betriebsbewilligung wird im Anschluss an eine Abnahme erteilt.

Rechtliche Grundlagen

SECO / SUVA Publikationen

Wo können Sie sich zusätzlich informieren?

  • Bei der örtlichen Baubehörde
  • Beim Amt für Arbeit (AFA), Abteilung Arbeitsinspektorat

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