Erwerbstätigkeit Asylbereich
Meldung Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B)
Meldepflicht
Ab dem 1. Januar 2019 gilt für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) das vereinfachte Meldeverfahren. Gemäss Art. 85a AIG ist die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel vom Arbeitgeber vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort zu melden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Meldung einer Erwerbstätigkeit ist eine gültige Aufenthaltsbewilligung für vorläufig aufgenommene Personen (F-Ausweis) oder anerkannte Flüchtlinge (B-Ausweis). Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen erfüllt sein.
Einschränkungen
Die Erwerbstätigkeit von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Ausweis B) und Asylsuchender (Ausweis N) unterliegt nach wie vor der Bewilligungspflicht. Ein entsprechendes Bewilligungsgesuch ist einzureichen.
Stellenmeldepflicht
Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Besetzung der Stelle je nach Berufsart der Stellenmeldepflicht unterliegt. Nähere Angaben dazu erhalten Sie hier: Stellenmeldepflicht
Meldung
Die kostenlose Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und ist durch den Arbeitgeber, den Selbstständigen oder den beauftragten Dritten über das Meldeformular vorzunehmen und per E-Mail einzureichen. Die Meldung gilt als Erklärung, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Sofern Sie sich in EasyGov.swiss registrieren, können Sie die Meldung auch online unter EasyGov.swiss vornehmen.