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Staatsangehörige EU / EFTA

Mit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge zwischen der EU und der Schweiz am 01.06.2002 wurde der freie Personenverkehr für Angehörige aus Ländern der EU und der EFTA schrittweise eingeführt. Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht für Angehörige dieser Staaten ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

  • EU = Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
  • EFTA = Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen.

Bewilligungserteilung

Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung müssen sich Personen aus den Staaten der EU / EFTA unter Angaben des Aufenthaltszwecks (Erwerbstätigkeit / Bestätigung des Arbeitgebers) bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde melden. Diese leitet die Anmeldung an das Amt für Migration zwecks Ausstellung des Ausländerausweises weiter.

Aufenthalt bis maximal drei Monate

Für den Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit bei einem Schweizer Arbeitgeber bis zu maximal drei Monaten bzw. 90 Tagen braucht es keine Aufenthaltsbewilligung. Ebenso können selbständige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmende während insgesamt 90 Tagen pro Kalenderjahr in der Schweiz bewilligungsfrei eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Anstelle der Anmeldung bei der Gemeinde wurde dagegen für diesen Personenkreis eine gesetzliche Meldepflicht - mindestens 8 Tage vor Arbeitsaufnahme - eingeführt. Siehe Meldeverfahren für Erwerbstätigkeit bis 90 Tage.

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