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Schwarzarbeit

Schwarzarbeit schadet unserer Gesellschaft in vielerlei Hinsicht. Sie führt bei Steuerbehörden und Sozialversicherungen zu Einnahmeverlusten, verursacht Wettbewerbsverzerrungen und gefährdet den Arbeitnehmerschutz (Arbeitsbedingungen, Lohndumping etc.).

Schwarzarbeit tritt in den verschiedensten Formen auf. Zu denken ist namentlich an:

  • die Beschäftigung von Ausländern und Ausländerinnen in Verletzung von Bestimmungen des Ausländerrechts
  • die Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die bei den obligatorischen Sozialversicherungen nicht angemeldet sind
  • die Ausführung von Arbeiten durch Arbeitnehmende, die den daraus resultierenden Lohn den Steuerbehörden nicht melden
  • die nicht gemeldete Beschäftigung von Arbeitnehmenden, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen
  • die Ausführung von Arbeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, dem eine falsche Bezeichnung gegeben wird, damit die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen umgangen werden können (Scheinselbstständigkeit).

Das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit hat vier Pfeiler:

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungen und Steuern

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren soll durch administrative Erleichterungen einen Anreiz für Arbeitgebende schaffen. Bei der AHV-Ausgleichskasse erfolgt die Anmeldung für AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen in der Landwirtschaft, Unfall und Quellensteuer.

Arbeitgebende profitieren von diesem Verfahren, sofern die Grenzwerte gemäss Art. 2 BGSA gegeben sind. Weitere Informationen erhalten Sie unter obigem Link und bei der AHV-Ausgleichskasse, welche für das vereinfachte Abrechnungsverfahren zuständig ist.

Kantonales Kontrollorgan

Für die Umsetzung der flankierenden Massnahmen bezüglich der Personenfreizügigkeit mit der EU/EFTA und der Kontrolle der Schwarzarbeit im Kanton Schwyz ist die Tripartite Kommission (TPK) Kanton Schwyz zuständig.

Die Vollzugsstelle mit Sitz im Kanton Uri nimmt neben dem Vollzug für den Kanton Schwyz auch den Vollzug für die Kantone Uri, Ob- und Nidwalden wahr.

Zusammenarbeit

Das kantonale Kontrollorgan informiert die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen. Die Behörden tauschen ihre Daten untereinander aus.

Sanktionen

Bei Widerhandlungen ist jede Vollzugsbehörde allein dafür zuständig, die im Rahmen ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen (Verwaltungsbusse, Strafanzeige etc.).

Arbeitgebende, die wegen schwerwiegender oder wiederholter Missachtung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs- oder Ausländerrecht rechtskräftig verurteilt worden sind, können während fünf Jahren von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesen auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene ausgeschlossen oder ihnen kann während höchstens fünf Jahren Finanzhilfen angemessen gekürzt werden.
Das Seco führt eine öffentlich zugängliche Liste (Abrufverfahren) über fehlbare Arbeitgebende.

Für die Meldung beim Verdacht auf Schwarzarbeit steht ein Online-Formular zur Verfügung. Selbstverständlich können Meldungen betreffend vermuteter Schwarzarbeit auch direkt postalisch vorgenommen werden.

Dokumente und Informationen

Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die dazugehörige Verordnung gegen die Schwarzarbeit (VOSA) in Kraft. Am 28. August 2007 wurde die Kantonale Vollzugsverordnung zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit erlassen.

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