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Bäuerliches Bodenrecht

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum und namentlich die Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes zu fördern. Ziel ist der Erhalt einer leistungsfähigen Landwirtschaft, die auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtet ist. Die Stellung des Selbstbewirtschafters, einschliesslich diejenige des Pächters, soll gestärkt werden. Die Spekulation mit landwirtschaftlichem Boden soll mit Hilfe von Erwerbseinschränkungen und einer Preiskontrolle eingedämmt werden.

Das Gesetz regelt unter anderem:

  • den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben
  • die Aufteilung von landwirtschaftlichen Grundstücken
  • die Realteilung von landwirtschaftlichen Gewerben

Es enthält zudem die Bestimmungen zur Belastung von landwirtschaftlichen Grundstücken mit Grundpfandschulden.

Bewilligungsbehörde

Das Amt für Landwirtschaft ist für die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen im Verkehr mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken als Bewilligungsbehörde zuständig.

Die folgenden Gesuche sind beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen:

  • Gesuche für den bewilligungspflichtigen Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben
  • Gesuche für die bewilligungspflichtige «Zerstückelung» und «Realteilung» von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben

Die folgenden Gesuche sind direkt beim Amt für Landwirtschaft einzureichen:

  • Gesuche um Bewilligung der Überschreitung der Belastungsgrenze (Überbelehnung)
  • Gesuche um Feststellungsverfügungen

Das Amt für Landwirtschaft nimmt bei Bedarf im Sinne einer Vorabklärung zu bodenrechtlichen Fragen (öffentlich-rechtliche Bestimmungen) Stellung.

Gesuch Bodenrecht

Wir bitten Sie, für die Anmeldung aller Gesuche und Anfragen das Formular «Gesuch Bodenrecht» zu verwenden. Beachten Sie dazu die Hinweise betreffend Unterlagen, welche je nach Geschäft zusammen mit dem Gesuch eingereicht werden müssen.

Die Gesuche und Anfragen können sowohl per Post wie auch elektronisch zugestellt werden. Verbindliche Auskünfte können nur auf schriftliche Anfrage hin erteilt werden. Die Kosten, welche dem Gesuchsteller verrechnet werden, richten sich nach dem Gebührentarif.

Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)

Geltungsbereich

Das Gesetz gilt gemäss Art. 2 BGBB für Grundstücke, die:

  • ausserhalb einer Bauzone gemäss Art. 15 des Raumplanungsgesetzes liegen und
  • landwirtschaftlich nutzbar sind und
  • eine Fläche von mindestens 25 Aren (2'500 m2) umfassen. Für Rebland beträgt die Mindestfläche 15 Aren (1'500 m2)

Dem Gesetz ebenfalls unterstellt sind:

  • landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Fläche von weniger als 25 Aren und Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören
  • in der Bauzone liegende Grundstücke mit landwirtschaftlich betriebsnotwendigen Gebäuden samt Umschwung, wenn diese zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören
  • teilweis in der Bauzone liegende Grundstücke, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind und
  • Grundstücke mit gemischter Nutzung, solange sie nicht entsprechend der Nutzung aufgeteilt sind

Vorgehen

Wenn abgeklärt werden soll, ob ein Grundstück dem Geltungsbereich des BGBB unterstellt ist, bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Gesuch um formelle Feststellung: Die Antwort des Amtes für Landwirtschaft (AFL) erfolgt in Form einer kostenpflichtigen und anfechtbaren Feststellungsverfügung
  • Gesuche im Sinne einer Voranfrage: Die Antwort des AFL erfolgt informell (nicht in Form einer Feststellungsverfügung)

Für beide Varianten verwenden Sie das Formular Gesuch Bodenrecht. Es ist direkt beim Amt für Landwirtschaft einzureichen. Zusammen mit dem Gesuch ist eine vollständige Auflistung der Grundstücke, welche sich im gleichen Eigentum befinden (inkl. Nutzungsrechte an Alpen, Allmeinden und Waldungen), einzureichen.

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