Navigieren im Kanton Schwyz

Schleppschlauchpflicht

Gülle muss, unabhängig von der Ausbringtechnik, möglichst unter idealen Witterungs-, Vegetations- und Bodenbedingungen ausgebracht werden. Basierend auf dem Massnahmenplan II Luftreinhaltung, Teilplan Ammoniak und der Luftreinhalteverordnung müssen ab 1. Januar 2024 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf bestimmten Flächen durch geeignete Verfahren emissionsarm ausgebracht werden.

Wichtig

Die Schleppschlauch-Pflicht gilt für alle Betriebe, die mehr als 3 ha schleppschlauchpflichtige Fläche haben. Als Voraussetzung wird die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs genommen abzüglich:

Weitere Informationen:

Schleppschlauchpflichtige Flächen

Die Hinweiskarte ist nicht abschliessend und hat keinen verbindlichen Charakter. Der Grenzwert von 3 ha schleppschlauchpflichtige Fläche pro Betrieb wird in der Hinweiskarte nicht berücksichtigt. Veränderung in der Nutzung oder der Betriebsfläche müssen durch den Bewirtschafter berücksichtigt werden. Der Bewirtschafter ist selbst für die korrekte Gülleausbringung in der Verantwortung .

Kontrolle und Vollzug

Die Anforderungen werden im Rahmen der ÖLN Kontrollen überprüft. Ab 2024 führt das Nichteinhalten der Anforderungen zu einer Kürzung bei den Direktzahlungen wie zu einer einzelbetrieblichen Verfügung mit Androhung einer Busse durch die zuständige Vollzugsbehörde.

Zugelassene emissionsmindernde Ausbringverfahren

Bisher anerkannte Verfahren sind die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern und das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz.

Ausbringsysteme gelten als Schleppschlauch, wenn die folgenden Kriterien eingehalten werden:

  • Gülle und flüssige Vergärungsprodukte werden direkt auf der Bodenoberfläche abgelegt
  • Gülle und flüssige Vergärungsprodukte fliessen ohne Überdruck aus der Verteilleitung auf den Boden und es tritt kein Verspritzen am Boden auf, welches zu einer erhöhten flächigen Verschmutzung führt
  • Durch den direkten Ausfluss werden maximal 20 % der Bodenoberfläche begüllt
  • Beim Wenden und auf der Manövrierfläche dürfen maximal 35 % der Fläche begüllt werden

Ausnahmegesuche für die Befreiung der Schleppschlauchpflicht

Im Einzelfall kann das Amt für Landwirtschaft technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen bewilligen und somit von der Pflicht entheben:

  • Pflichtfläche einer Bewirtschaftungsparzelle besteht aus Verbindungen bis 7 m Breite
  • Zufahrt eingeschränkt, maximale Strassen- und Wegbreite von 2.7 m
  • Feste Hindernisse
  • Schmale Fläche

Flächengesuche, welche abgelehnt werden:

  • Die gesamte Gesuchfläche befindet sich auf der Ackerfläche (Gemäss Kulturen-Code)
  • Mit der Begründung, wonach die entsprechende Fläche nicht begüllt wird
  • Mit der Begründung, dass zukünftig die Bewirtschaftung (Kultur) angepasst wird
  • Mit der Begründung, dass die Flächen nicht mit einer Gülleleitung erschlossen sind
  • Mit der Begründung, dass kein Schleppschlauchverteiler oder kein Fass mit Schleppschlauchverteiler zur Verfügung steht

Kompensationsmeldung

Die Kompensation schleppschlauchpflichtiger Flächen unterliegt der Meldepflicht. Meldungen können ausschliesslich via Online Formular eingereicht werden. Auf dem einzureichenden Plan muss ersichtlich sein, welche schleppschlauchpflichtigen Flächen nicht mit Schleppschlauch begüllt werden und welche gemäss kantonaler GIS-Karte nicht pflichtigen Flächen künftig emissionsarm mit flüssigen Hof- oder Recyclingdüngern gedüngt werden sollen.

Eine Flächenkompensation kann gemäss den folgenden Grundsätzen erfolgen:

  • Flächen können nur innerhalb des Kantons und nur innerhalb des eigenen Betriebs bzw. einer Betriebsgemeinschaft kompensiert werden.
  • Keine Kompensation von schleppschlauchpflichtiger Grünlandfläche auf Acker- oder Gemüsefläche.
  • Flächenkompensation im Verhältnis 1:1 (die kompensierte Fläche muss gleich gross sein wie die ursprüngliche Fläche).
  • Die Kompensation muss auf das ganze Jahr erfolgen (keine Einzelgaben).
  • Flächen > 35 % Hangneigung können nicht als Kompensationsfläche genutzt werden.

Meldungen für Flächenkompensationen können bis zur Strukturdatenerhebung im Februar eingereicht werden und gelten für ein Jahr.

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken