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Familiennachzug

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommene Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Sind die materiellen (gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG) sowie die zeitlichen (gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE) Voraussetzungen für einen Einbezug erfüllt, erteilt das SEM die Erlaubnis zur Einreise in die Schweiz.

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