Zwangsmassnahmen
Zur Durchsetzung des Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen im Asyl- und Ausländerrecht wendet das Amt für Migration die vom Bund vorgesehenen Zwangsmassnahmen (insbesondere Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft, Ein- und Ausgrenzung) an. Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sind jedoch immer nur das allerletzte Mittel, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Sie sind deshalb vom strafrechtlichen Haftvollzug, welcher eine entsprechende Verurteilung voraussetzt, klar abzugrenzen. Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft wird deshalb auch als Administrativhaft bezeichnet, welche zwar vom Amt für Migration verfügt, jedoch von einer Gerichtsbehörde binnen 96 Stunden auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüft werden.