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Kurzarbeitsentschädigung

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Grundlegende Informationen sowie Neuigkeiten zur Kurzarbeitsentschädigung (auch im Kontext der aktuellen Energiemarktlage) sind auf arbeit.swiss ersichtlich.

Voranmeldung

  • Für die Voranmeldung von Kurzarbeit gilt das ordentliche Verfahren.  
  • Es ist eine Voranmeldefrist (in der Regel 10 Tage) einzuhalten.
  • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit beträgt bis zu 3 Monate.

Antrag und Abrechnung

  • Für die Abrechnung von KAE kommt das ordentliche Abrechnungsverfahren zur Anwendung.
  • Die Abrechnungen für Abrechnungsperioden ab 2023 können via eService oder Formulare abgewickelt werden.
  • Die Abrechnungen für Abrechnungsperioden bis Ende 2022 sind ausschliesslich via Formulare abzuwickeln, die durch die KAST bereits mit der Bewilligung zugestellt wurden.
  • Es gilt eine Karenzzeit (Selbstbehalt des Arbeitgebers) von 1 Arbeitstag pro Monat. 
  • Die Höchstdauer für den Bezug von KAE beträgt 12 Monate pro zweijähriger Rahmenfrist. 
  • Ein Betrieb kann pro Rahmenfrist max. 4 Abrechnungsperioden KAE mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85 % geltend machen. 
  • Mehrstunden werden in Abzug gebracht, sofern sie nicht vor dem Bezug von KAE zeitlich abgebaut werden.

Alles auf einen Blick

Wo können Sie sich zusätzlich Informieren?

  • Bei Ihrer Arbeitslosenkasse für alle Fragen, welche die Abrechnungen betreffen
  • Weiterführende Informationen zum Thema Kurzarbeitsentschädigung sind auch unter www.arbeit.swiss.ch erhältlich, eigene Formulare für Arbeitgeber ebenfalls.

 

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