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Schlechtwetterentschädigung

Schlechtwetterentschädigung kann gemäss der gesetzlichen Regelung nur in bestimmten Erwerbszweigen ausgerichtet werden (abschliessende Aufzählung):

  • Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
  • Sand- und Kiesgewinnung;
  • Geleise- und Freileitungsbau;
  • Landschaftsgartenbau;
  • Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
  • Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
  • Berufsfischerei;
  • Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub und Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand und Kies von der Abbaustelle verwendet werden;
  • Sägerei;
  • Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe, sofern die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.

Welche Bedingungen müssen erfüllt werden?

  • Der Arbeitsausfall
    • ist direkt und ausschliesslich auf das schlechte Wetter zurückzuführen;
    • erstreckt sich auf mindestens einen halben oder einen ganzen Tag;
  • Die Fortführung der Arbeit ist wegen den Witterungseinflüssen technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar oder kann den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden;
  • Der Arbeitgeber hat alle notwendigen und wirtschaftlich zumutbaren Massnahmen ergriffen, damit die Arbeit trotz des schlechten Wetters weitergeführt werden kann.

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

  • Alle Arbeitnehmenden, die für die Arbeitslosenversicherung, ALV beitragspflichtig sind oder
  • die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben und das das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreicht haben.

Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Arbeitnehmer:

  • deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
  • die in der Geschäftsleitung des Betriebes eine mitbestimmende Rolle spielen (massgebend ist der Handelsregistereintrag) sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partnerin oder Partner;
  • die mit dem Arbeitsunterbruch nicht einverstanden sind (in diesem Fall müssen sie nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden);
  • die im Auftrag einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden;
  • die von einer fremden Firma zugemietet worden sind.

Vorgehen

Voranmeldung

  • Sie müssen für jede Arbeits- bzw. Baustelle mit dem Formular Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall die Schlechtwetterentschädigung spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats beim Amt für Arbeit (AFA), Abteilung Arbeitsmarkt anmelden;
  • Sie müssen eine Arbeitslosenkasse wählen;
  • Sie müssen beim Amt für Arbeit (AFA) oder der Arbeitslosenkasse die unten aufgeführten Formulare beziehen;

Am Ende jedes Monats (Abrechnungsperiode)

Unabhängig davon, ob der Entscheid des Amtes für Arbeit (AFA) vorliegt oder dieser Ihrerseits angefochten wurde, muss der Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. 

Dazu sind die Formulare Antrag und Abrechnung von Schlechtwetterentschädigung (inkl. Rapport über die Ausfallstunden), eine Lohnliste und allenfalls die Bescheinigung über Einkommen aus Zwischenbeschäftigung vollständig ausgefüllt einzureichen.

Welches sind Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber?

Sie müssen:

  • den betroffenen Arbeitnehmern 80 % des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahltagstermin auszahlen (max. versicherter Verdienst beachten);
  • den Lohn für die Karenztage übernehmen;
  • während der Schlechtwetterperiode die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen (AHV, IV, EO, ALV, Unfallversicherung, berufliche Vorsorge usw.);
  • nach jedem Monat die Entschädigungsansprüche Ihrer Arbeitnehmer bei der Arbeitslosenkasse geltend machen (bei Versäumung der Drei-Monats-Frist können die entstehenden Kosten nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden);
  • die Auskunfts- und Meldepflicht zugunsten der Arbeitslosenkasse und der Behörden erfüllen;
  • der Arbeitslosenkasse alle wichtigen Fakten für die Abrechnungsperiode und zur Berechnung der Entschädigung mitteilen.

Wo können Sie sich zusätzlich Informieren?

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