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Zwischenverdienst

Ein Zwischenverdienst (ZV) ist eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit. Die Anstellung kann befristet oder unbefristet sowie ein Voll- oder Teilzeitpensum umfassen. Eine Zwischenverdienstlösung wird dann angestrebt, wenn der Stellensuchende einen geringeren monatlichen finanziellen Erwerbserlös erzielt als er bei einer Festanstellung hätte. Die Arbeitslosenkasse übernimmt die Differenz zwischen dem erzielten Einkommen aus dem Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst.

Der Zwischenverdienst wird vom Arbeitgeber mit der Arbeitslosenkasse mit dem Formular Bescheinigung über Zwischenverdienst abgerechnet.

  • Der Zwischenverdienstlohn muss orts- und branchenüblich sein;
  • Befristete Anstellungen im Zwischenverdienst müssen innert nützlicher Frist (längstens 2 Monate) kündbar sein;
  • Eine Festanstellung hat gegenüber einer Zwischenverdienst-Lösung immer Vorrang (Schadenminderung).

Wer kann vom Zwischenverdienst Gebrauch machen?

Jeder Betrieb und jeder Arbeitgeber, der eine offene Stelle von beschränkter oder unbeschränkten Dauer zu vergeben hat.

Vorgehen

  • Als Arbeitgeber melden Sie die Vakanz beim zuständigen RAV;
  • Weisen Sie darauf hin, dass es sich bei der offenen Stelle um eine befristete Anstellung oder eine Anstellung mit reduziertem Pensum handelt;
  • Der RAV-Personalberater wird mit Ihnen die weiteren Details regeln;
  • Der Zwischenverdienst wird vom Arbeitgeber mit der Arbeitslosenkasse monatlich mit dem Formular Bescheinigung über Zwischenverdienst abgerechnet. 
  • Wenn der Zwischenverdienstlohn den versicherten Verdienst der stellensuchenden Person übersteigt, kann das Zwischenverdienstverhältnis jederzeit in eine Festanstellung überführt werden.

Wo können Sie sich zusätzlich informieren?

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