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Gewerbebeurteilung

Art. 7 Abs. 1 BGBB definiert das landwirtschaftliche Gewerbe als Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) erforderlich ist. Die Kantone haben die Kompetenz, die Gewerbegrenze tiefer als 1.0 SAK festzulegen, wobei allerdings der Wert von 0.6 SAK nicht unterschritten werden darf. Gemäss dem kantonalen Landwirtschaftsgesetz gelten im Kanton Schwyz folgende Gewerbegrenzen:

  • Talgebiet (Talzone und voralpine Hügelzone), Gewerbegrenze 1.00 SAK
  • Berggebiet (Bergzonen 1 bis 4), Gewerbegrenze 0.75 SAK

Ob ein Landwirtschaftsbetrieb als landwirtschaftliches Gewerbe gilt oder nicht, ist für folgende Bereiche und Fragestellungen entscheidend:

  • Unterstellung von kleinen Grundstücken und Waldgrundstücken unter den Geltungsbereich des BGBB
  • Realteilungsverbot
  • privatrechtliche Bestimmungen des BGBB zu den Vorkaufs und Zuweisungsrechten
  • steuerrechtliche Beurteilung der Grundstücke
  • pachtrechtliche Bestimmungen

Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des BGBB erfolgt die Beurteilung des Arbeitskraftbedarfs nach standardisierten Vorgaben. Es können sich deshalb Differenzen ergeben zu dem SAK-Wert, den der Bewirtschafter auf dem Betriebsblatt vorfindet und der auf seiner aktuellen Bewirtschaftung basiert.
In der Regel werden Grundstücke, welche langfristig zugepachtet sind, bei der Berechnung des SAK-Wertes mitberücksichtigt.

Zu beachten ist, dass auch Nutzungsrechte an Alpen, Allmeinden und Waldungen als landwirtschaftliche «Grundstücke» gelten, wenn sie Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind. Sofern derartige Nutzungsrechte (z.B. Kloben) zum Eigentum gehören, sind diese in einem entsprechenden Gesuch aufzulisten.

Neben dem minimalen Arbeitskraftbedarf müssen auch die für den Betrieb erforderlichen Bauten (in der Regel Wohnung/en und Ökonomiegebäude) vorhanden sein, wenn ein Landwirtschaftsbetrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB gelten soll.

Vorgehen

Nach Art. 84 BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt. Das entsprechende Gesuch ist mit dem Formular «Gesuch Bodenrecht» beim Amt für Landwirtschaft einzureichen.

Zusammen mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Liste der eigenen Grundstücke
  • Liste der Grundstücke, für welche langfristige Pachtverhältnisse bestehen
  • Liste der vorhandenen Nutzungsrechte an Alpen, Allmeinden und Waldungen
  • Angaben zur Nutzung der Gebäude
  • evt. Fotodokumentation zum Zustand der Gebäude (pro Gebäude je einige Innen- und Aussenaufnahmen)

Wichtig

Die Gewerbebeurteilung ist eine Momentaufnahme, welche sich ausschliesslich auf den Beurteilungszeitpunkt bezieht. Bereits geringfügige Veränderungen (Umfang des Pachtlandes, Bewirtschaftungsweise, Anzahl Hochstammfeldobstbäume usw.) können bei Betrieben nahe der Gewerbegrenze zu einem gegenteiligen Ergebnis führen!

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