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Realteilung von landwirtschaftlichen Gewerben

Ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss Art. 7 BGBB unterliegt dem Realteilungsverbot. Das bedeutet, dass es grundsätzlich als Gesamtheit erhalten werden muss. Ein landwirtschaftliches Gewerbe kann demnach nicht aufgeteilt und an verschiedene Parteien veräussert werden.

Das Gesetz sieht folgende Ausnahmegründe vor, gemäss denen eine Realteilung bewilligungsfrei erfolgen kann (gemäss Art. 59 BGBB):

  • im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt
  • zum Zweck einer Grenzverbesserung oder Grenzbereinigung
  • infolge Enteignung
  • bei einer Zwangsvollstreckung

Ferner kann das Amt für Landwirtschaft in folgenden Fällen nach Art. 60 BGBB Ausnahmen vom Realteilungsverbot bewilligen:

  • zur Aufteilung eines Grundstücks in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
  • zum Zweck des Grundstücktauschs
  • zur Arrondierung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzonen
  • wenn auf dem abzutrennenden Teil ein Baurecht zu Gunsten des Pächters des landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden soll
  • wenn die finanzielle Existenz der bäuerlichen Familie stark gefährdet ist und durch die Veräusserung von Grundstücken oder Grundstücksteilen eine drohende Zwangsverwertung abgewendet werden kann
  • wenn eine öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt werden soll
  • wenn die Abtrennung erfolgt, um ein dem gemeinschaftlichen Betrieb dienendes Ökonomiegebäude oder eine entsprechende Anlage zu errichten

Gemäss Art. 60 Abs. 2 BGBB besteht zudem die Möglichkeit, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe aufgeteilt werden kann, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • wenn die Realteilung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern,
  • wenn keine vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandtschaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte (Art. 11 Abs. 2 BGBB), das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will und
  • wenn der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der Realteilung zustimmt.

Vorgehen für die Bewilligung zur Realteilung

Das Gesuch für die Bewilligung zur Realteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist mit dem Formular Gesuch Bodenrecht beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen.

Zusammen mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Liste der eigenen Grundstücke
  • Liste der Grundstücke, für welche langfristige Pachtverhältnisse bestehen
  • Liste der vorhandenen Nutzungsrechte an Alpen, Allmeinden und Waldungen
  • Im Fall einer Realteilung nach Art. 60 Abs. 2 BGBB zusätzlich die Bestätigungen der vorkaufs und zuweisungsberechtigten Verwandten und des Ehegatten (im Bedarfsfall kann das AFL ein entsprechendes Bestätigungsschreiben zur Verfügung stellen)
  • Wenn im Rahmen der Realteilung Grundstücke verändert werden sollen, sind die entsprechenden Mutationspläne einzureichen.

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