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Zerstückelung von landwirtschaftlichen Grundstücken

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nach Art. 58 BGBB nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem nicht in Miteigentumsanteile von weniger als einem Zwölftel aufgeteilt werden.

Das Gesetz sieht diesbezüglich folgende Ausnahmen vor, in welchen landwirtschaftliche Grundstücke bewilligungsfrei zerstückelt werden dürfen (gemäss Art. 59 BGBB):

  • im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt
  • zum Zweck einer Grenzverbesserung oder Grenzbereinigung
  • infolge Enteignung
  • bei einer Zwangsvollstreckung

Zudem kann das Amt für Landwirtschaft zu folgenden Zwecken Bewilligungen zur Zerstückelung erteilen (bewilligungspflichtig nach Art. 60 BGBB):

  • zur Aufteilung eines Grundstücks in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
  • zum Zweck des Grundstückstauschs
  • zur Arrondierung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzonen
  • wenn auf dem abzutrennenden Teil ein Baurecht zu Gunsten des Pächters des landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden soll
  • wenn die finanzielle Existenz der bäuerlichen Familie stark gefährdet ist und durch die Veräusserung von Grundstücken oder Grundstücksteilen eine drohende Zwangsverwertung abgewendet werden kann
  • wenn eine öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt werden soll
  • wenn die Abtrennung erfolgt, um ein dem gemeinschaftlichen Betrieb dienendes Ökonomiegebäude oder eine entsprechende Anlage zu errichten

Wenn der vom landwirtschaftlichen Grundstück abgetrennte Teil nicht mehr der Landwirtschaft dienen soll (z.B. Bauzone, Strasse oder Gebäude, welche nicht mehr für die Landwirtschaft erforderlich sind) kann dieser Grundstücksteil aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen werden. Eine Bewilligung zur Entlassung kann jedoch nur erteilt werden, wenn die raumplanungsrechtliche Bewilligung für die nichtlandwirtschaftliche Nutzung vorliegt. Die abzutrennende Fläche ist dabei auf ein Minimum zu beschränken.

Es empfiehlt sich, diesbezüglich mit dem Amt für Landwirtschaft vorgängig Kontakt aufzunehmen.

Vorgehen für die Bewilligung zur Zerstückelung:

Gesuche für die Bewilligung der Zerstückelung eines landwirtschaftlichen Grundstücks sind mit dem Formular «Gesuch Bodenrecht» beim zuständigen Grundbuchamt einzureichen.

Zusammen mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • verbindlicher Mutationsplan eines Geometers (vorgängig mit dem Amt für Landwirtschaft absprechen)
  • raumplanungsrechtliche Bewilligung für die nichtlandwirtschaftliche Nutzung

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